Bürgerbegehren

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Die Gemeindebürger können nach GO Art. 18a Abs. 1 über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).

Formelle Anforderungen<ref>siehe hierzu auch Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011 Alpmann Schmidt, Rdnr. 246 ff</ref>

Das Bürgerbegehren muss nach GO Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO]

  • bei der Gemeinde eingereicht werden und
  • eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und
  • eine Begründung enthalten sowie
  • bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden (GO Art. 18 Abs. 4 Satz 2).

Antrag (GO Art. 18a Abs. 1)

Zunächst muss nach GO Art. 18a Abs. 1 also ein Antrag auf Zulassung eines Bürgerentscheids vorliegen.

Schriftform (GO Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO)

Der Antrag muss nach der Formulierung des GO Art. 18a Abs. 4 Satz 1 schriftlich eingereicht werden.

Gemeindebürger

Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sind. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Bürgerverzeichnis maßgebend (GO Art. 18a Abs. 5 GO]).

Gemeindebürger sind nach GO Art. 15 Abs. 2 die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.

Mindestunterstützerzahl (GO Art. 18a Abs. 6 S. 1 GO)

Nach Gemeindegrößen

Ein Bürgerbegehren muss nach GO Art. 18a Abs. 6 Satz 1 in Gemeinden

bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens 10 v.H.,

bis zu 20.000 Einwohnern von mindestens 9 v.H.,

bis zu 30.000 Einwohnern von mindestens 8 v.H.,

bis zu 50.000 Einwohnern von mindestens 7 v.H.,

bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 6 v.H.,

bis zu 500.000 Einwohnern von mindestens 5 v.H.,

mit mehr als 500.000 Einwohnern von mindestens 3 v.H.

der Gemeindebürger unterschrieben sein.

Die formellen Anforderungen müssen auf jeder Unterschriftenliste erfüllt sein<ref>vgl. Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 250</ref>.

Stadt Burgkunstadt: 10% der Gemeindebürger

Nach dem Stand der Kommunalwahlen 2008 gab es in Burgkunstadt 5.548 wahlberechtigte Gemeindebürger<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref>. Somit wären ca. 555 unterzeichende Gemeindebürger für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens in Burgkunstadt erforderlich.

Eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung

Der Antrag muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung enthalten, GO Art. 18a Abs. 4 Satz 1.

Begründung (GO Art. 18a Abs. 4 Satz 1)

Der Antrag muss eine Begründung enthalten, GO Art. 18a Abs. 4 Satz 1<ref>zu den Anforderungen siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.1996 - 7 A 12861/95.OVG = NVwZ-RR 1997,241</ref>. Eine unrichtige Begründung führt zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens<ref>OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2002 - 15 A 5594/00</ref>.

Benennung von bis zu drei vertretungsberechtigten Personen (GO Art. 18a Abs. 4 Satz 1

Der Antrag muss ferner bis zu drei vertretungsberechtigte Personen benennen (GO Art. 18a Abs. 4 Satz 1).

Die Vertreter eines Bürgerbegehrens müssen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<ref>BayVGH, Urteil vom 25.07.2007 - 4 BV 06.1438 = BayVBl. 2008, 82</ref> nicht Bürger der Gemeinde sein, in der der Bürgerentscheid durchgeführt werden soll.

Materielle Anforderungen<ref>siehe hierzu auch Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011 Alpmann Schmidt, Rdnr. 251 ff</ref>

Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises

Nach GO Art. 18a Abs. 1 muss es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises handeln.

Ausschlüsse (GO Art. 18a Abs. 3)

Entscheidung des Gemeinderats über Zulässigkeit

Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens.

Klagebefugnis

Kein Vorverfahren

Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben (Art. 18 Abs. 8 GO).

Verpflichtungsklage/Versagungsgegenklage

Statthaft wäre eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 237</ref><ref>BayVGH, BayVBl. 1998, 23</ref><ref>BayVerfGH, BayVBl. 1999, 622 ff.</ref>.

Kläger

Klagen können nur die vertretungsberechtigten Personen gemeinsam<ref>BayVGH, Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 = BayVBl. 1999, 408 = NVwZ 2000, 219/220</ref>.

Klagefrist

Die Klagefrist beträgt nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO 1 Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts (= der ablehnenden Entscheidung).

Beklagte

Beklagte ist die die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Bei Nichtzulassung eines Bürgerbegehrens in Burgkunstadt wäre richtige Beklagte also die Stadt Burgkunstadt, Art. 1, 3 GO.

Einstweilige Anordnung

Ggf. kommt eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht<ref>Beispiel hierzu bei Knemeyer,Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 235/254, siehe auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15.07.1999 - Vf. 103-VI-97 - Zum Erlass einer Sicherungsanordnung zugunsten der Vertreter des Bürgerbegehrens "Kein neues Industriegebiet Süd in F"</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)

Oberverwaltungsgerichte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

OVG Nordrhein-Westfalen

OVG Rheinland-Pfalz

Verwaltungsgerichte

Publikationen

Fachbücher

  • Knemeyer, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Boorberg (1996), ISBN 978-3415022263
  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 96 ff.

Fußnoten

<references />