Dringliche Anordnung
Version vom 15. April 2016, 21:12 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Der erste Bürgermeister ist befugt, an Stelle des Gemeinderats oder eines Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu beso…“)
Der erste Bürgermeister ist befugt, an Stelle des Gemeinderats oder eines Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Gemeinderat oder dem Ausschuß in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (GO Art. 37 Abs. 3)
Normen
- GO Art. 37 Abs. 3