Steuerkraftmesszahl

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Die Schlüsselzuweisung wird in der Weise gefunden, dass von einer in Euro ausgedrückten Messzahl, in der die in Abs. 1 genannten Tatsachen berücksichtigt werden (Ausgangsmesszahl), eine andere Messzahl abgezogen wird, die der eigenen Steuerkraft der Gemeinde Ausdruck gibt (Steuerkraftmesszahl). 2 Ist die Ausgangsmesszahl größer als die Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde 55 Prozent des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung. (FAG Art. 2 Abs. 2) Als Steuerkraftmesszahl (Art. 2 Abs. 2) gilt die Summe der Steuerkraftzahlen. (FAG Art. 4 Abs. 1)

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