Schriftform
Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind (GO Art. 38 Abs. 1 Satz 1).
Normen
- GO Art. 38 Abs. 2 Satz 1
- BGB § 126 Abs. 2
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
<references />