Kassenkredit

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Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. (GO Art. 73 Abs. 1)

Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag soll für die Haushaltswirtschaft

nicht übersteigen. (GO Art. 73 Abs. 2)

Normen

Publikationen

Fußnoten

<references />