Verfassungsbeschwerde
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b über
- Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein (4a)<ref> s.a. BVerfGG § 90</ref>.;
- über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann (4b)<ref> s.a. BVerfGG § 91</ref>.
Prüfungsschema
Zulässigkeit
Zuständigkeit
Beschwerdefähigkeit
Natürliche Perrsonen
Inländische juristische Personen, GG Art. 19 Abs. 3
Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. (GG Art. 19 Abs. 3)
Akt der öffentlichen Gewalt
Beschwerdebefugnis
Nach BVerfGG § 90 Abs. 1 kann die Verfassungsbeschwerde (nur) mit der Behauptung erhoben werden, in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein.
Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
Eigene, gegenwärtige, unmittelbare Betroffenheit
Begründetheit
Normen
- GG Art. 19 Abs. 3, 4
- GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b
- BVerfGG § 90
- BVerfGG § 91
- BVerfGG § 92
- BVerfGG § 93
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 09.01.2007 - 1 BvR 1949/05
- BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82; 1 BvR 356/82; 1 BvR 794/82 - Zahntechniker-Innungen
- BVerfG Beschluss vom 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Publikationen
Fußnoten
<references />