Hausrecht

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Die Stadt Burgkunstadt hat sowohl in ihren Gebäuden (Rathaus, Stadthalle etc.) wie aber auch bei Veranstaltungen unter freiem Himmel auf Grund und Boden der Stadt (z.B. Marktplatz, Festwiese) das Hausrecht. Das Hausrecht steht grundsätzlich dem Eigentümer zu, es kann aber auf Mieter (BGH, Urteil vom 13. Juli 1979 - Az. I ZR 138/77 = NJW 1980, 700), Pächter, Entleiher usw. übergehen. Das Hausrecht des jeweiligen Betreibers ist etwa auch in öffentlichen Verkehrsmitteln zu bachten. So verstoßen z.B. versteckte Fernsehaufnahmen in Zügen ohne Genehmigung der Deutschen Bahn AG gegen deren Unternehmenspertsönlichkeitsrecht und Hausrecht und sind unzulässig (KG, Urteil vom 30.11.1999 - 9 U 8222/99 = NJW 2000, 2210;]). Im Bahnhof Burgkunstadt gilt die Hausordnung der Deutschen Bahn AG. Weitere Beispiele für zwingende Beachtung des Hausrechts des jeweiligen Eigentümers sind:

Beim Hausrecht ist im Gegensatz zum öffentlichen Freiheitsgrundsatz(Art. 2 GG) eine Verbotsvermutung mit Erlaubnisvorbehalt zu beachten.

Quellen

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Obergerichte

  • KG, Urteil vom 30.11.1999 - 9 U 8222/99 = NJW 2000, 2210; Versteckte Fernsehaufnahmen in Zügen ohne Genehmigung der Bahn AG verstoßen gegen deren Unternehmenspertsönlichkeitsrecht und Hausrecht und sind unzulässig;

Publikationen