Funktionale Leistungsbeschreibung
Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, abweichend von VOB/A § 7b Absatz 1 zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln, kann die Leistung nach VOB/A § 7c Abs. 1 durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden.
VOB/A § 7c Abs. 2 bestimmt hierzu:
- Das Leistungsprogramm umfasst eine Beschreibung der Bauaufgabe, aus der die Unternehmen alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennen können und in der sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an sie gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen angegeben sind, sowie gegebenenfalls ein Musterleistungsverzeichnis, in dem die Mengenangaben ganz oder teilweise offengelassen sind.
- § 7b Absatz 2 bis 4 gilt sinngemäß.
VOB/A § 7c Abs. 3: Von dem Bieter ist ein Angebot zu verlangen, das außer der Ausführung der Leistung den Entwurf nebst eingehender Erläuterung und eine Darstellung der Bauausführung sowie eine eingehende und zweckmäßig gegliederte Beschreibung der Leistung - gegebenenfalls mit Mengen- und Preisangaben für Teile der Leistung - umfasst. 2Bei Beschreibung der Leistung mit Mengen- und Preisangaben ist vom Bieter zu verlangen, dass er
- die Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere die von ihm selbst ermittelten Mengen, entweder ohne Einschränkung oder im Rahmen einer in den Vergabeunterlagen anzugebenden Mengentoleranz vertritt, und dass er
- etwaige Annahmen, zu denen er in besonderen Fällen gezwungen ist, weil zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einzelne Teilleistungen nach Art und Menge noch nicht bestimmt werden können (z. B. Aushub-, Abbruch- oder Wasserhaltungsarbeiten) - erforderlichenfalls anhand von Plänen und Mengenermittlungen - begründet.
Normen
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2013 - Verg 22/13
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2013 - Verg 7/13: "Auch die funktionale Ausschreibung untersteht bestimmten Anforderungen und Beschränkungen. Der Auftraggeber muss insoweit selbst planen und die notwendigen Festlegungen treffen, als er die Zuschlagskriterien, das Leistungsziel, die Rahmenbedingungen und die wesentlichen Einzelheiten der Leistung in der Aufgaben- oder Leistungsbeschreibung anzugeben hat."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Vergabekammern
- VK Niedersachsen, Beschluss vom 07.10.2015 - VgK-31/2015: " Grundsätzlich soll gemäß § 7 EG Abs. 9 VOB/A eine Leistung durch eine Baubeschreibung sowie durch ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis ausgeschrieben werden. Ausnahmsweise darf abweichend neben der Bauausführung auch der Entwurf der Planung auf den Auftragnehmer übertragen werden, wenn dies nach Abwägung aller Umstände zweckmäßig ist<ref>(vgl. Franke/Kaiser in Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB Kommentar, 5. Aufl., § 7 EG VOB/A, Rdnr. 206)</ref>."
Siehe auch
Fußnoten
<references/>