Gewässer dritter Ordnung
Gewässer dritter Ordnung sind nach BayWG Art. 2 alle anderen Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind. Die Unterhaltung obliegt nach BayWG Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung, insbesondere auch durch gemeindliche Vorschüsse nach Art. 42 Abs. 2 Satz 2, gesichert ist, sind nach BayWG Art. 39 Abs. 1 Nr. 1. die Träger der Unterhaltungslast nach BayWG Art. 22 Abs. 1 zum Ausbau eines Gewässers gemäß WHG § 67 Abs. 2 verpflichtet.
Gewässer dritter Ordnung in Burgkunstadt
In Burgkunstadt gibt es folgende Gewässer dritter Ordnung<ref>Karte: http://geoportal.bayern.de/bayernatlas/?bgLayer=tk&X=5556271.62&Y=4445673.83&zoom=10&lang=de&topic=bvv&layers_visibility=false,false&catalogNodes=122</ref>.
Hochwasserschutzkonzept Burgkunstadt
Für Gewässer dritter Ordnung gibt es in Bugkunstadt ein kommunales Hochwasserschutzkonzept.
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 2 Abs. 1 Nr. 3: alle anderen Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind.
- BayWG Art. 22 Unterhaltungslast
- BayWG Art. 39 Ausbaupflicht
Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
7.2.5 Hochwasserschutz (G) Die Risiken durch Hochwasser sollen soweit als möglich verringert werden. Hierzu sollen
- die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert,
- Rückhalteräume an Gewässern freigehalten sowie
- Siedlungen vor einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt
werden.
Förderrichtlinien
Links
- https://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/366757827430
- https://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/94110569116
- https://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/10221684116
Siehe auch
Fußnoten
<references/>