Eintragung in das Vereinsregister
Version vom 20. April 2020, 10:20 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (→Rechtsprechung)
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt (BGB § 56).
Hinweis: Die Gründung kann auch durch weniger als sieben Personen (mindestens zwei) erfolgen. Fehlende Mitglieder können zwischen Grüdung und Eintragung noch beitreten<ref>Christof Wörle-Himmel, Vereinsrecht: 132 Tipps für die Vereinsarbeit (Beck kompakt), Kindle-Edition, ASIN B00FGF2QGK Pos. 105</ref>.
Normen
Rechtsprechung
- OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2000 - 15 W 446/99 (Einkaufsgemeinschaft) Amtlicher Leitsatz: Ein Verein, dessen Hauptzweck darin liegt, zugunsten seiner gewerblichen Mitglieder bei herstellenden Unternehmen Einkaufskonditionen auszuhandeln, verfolgt einen wirtschaftlichen Zweck, der seine Eintragung ins Vereinsregister ausschließt.
- LG Braunschweig, 22.10.1999 - 8 T 906/99 (545)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>