Ferienausschuss

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Maßnahmen in Folge der Corona-Krise

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 20.03.2020 - B1-1414-11-17

Umlaufbeschluss des Stadtrats Burgkunstadt

Der Stadtrat Burgkunstadt hat auf die Empfehlung des bayerischen Innenministeriums reagiert und mittels EMail-Abstimmung vor der Sitzung am 31.03.2020 einen Ferienausschuss eingesetzt.

Rechtliche Bewertung (Dr. Marcus Dinglreiter)

Kommentar: "Der Ferienausschuss hätte in öffentlicher Sitzung beschlossen werden müssen. Bevor nicht die Gemeindeordnung im Zuge von Corona geändert wird (was durchaus sinnvoll wäre mit Befristung), sind Beschlüsse im Umlaufverfahren unzulässig und damit nichtig. Dies ergibt sich aus dem Sitzungszwang des GO Art. 47 Abs. 1 sowie aus § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrats Burgkunstadt<ref>Siehe auch den Beitrag Die Gemeinderatssitzung in Zeiten von Corona, bezogen auf Brandenburg, gilt aber wohl auch für Bayern</ref>. Damit besteht das Risiko, dass alle Beschlüsse des Ferienausschusses nichtig sind."

Normen

  • GO Art. 32 Abs. 4: Der Gemeinderat kann in der Geschäftsordnung eine Ferienzeit bis zu sechs Wochen bestimmen. Für die Dauer der Ferienzeit ist ein Ferienausschuss nach den für beschließende Ausschüsse geltenden Vorschriften zu bilden, der alle Aufgaben erledigt, für die sonst der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist; die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Der Ferienausschuss kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die dem Werkausschuss obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen oder nach der Geschäftsordnung nicht vom Ferienausschuss wahrgenommen werden dürfen.

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>