Gewerbesteuerhebesatz

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

"Gewerbesteuerhebesätze von 380 v. H. [sind] für Personenunternehmen im Ergebnis belastungsneutral, weil die gesamte bezahlte Gewerbesteuer in diesem Fall von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden kann. Berücksichtigt man auch noch den Solidaritätszuschlag, so liegt der belastungsneutrale Gewerbesteuerhebesatz sogar bei 400 v. H. (Direktverrechnung zwar nur in Höhe des 3,8fachen Satzes; zur ersparten Einkommensteuer kommt aber noch die weitere Ersparnis beim Solidaritätszuschlag mit 5,5% der verrechneten Gewerbesteuer hinzu)."<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 111</ref>

"Kapitalgesellschaften [erfahren] bei einem gemeindlichen Hebesatz von weniger als 490 v. H. vergleichsweise immer noch weniger Steuerbelastung als Personenunternehmen. Eine Benachteiligung von Kapitalgesellschaften durch gemeindliche Hebesatzanpassungen in diesem Rahmen erscheint damit ausgeschlossen."<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 112</ref>

Gewerbesteuerhebesätze der Kommunen im Landkreis Lichtenfels

Kommune Gemeindeschlüssel 2014<ref>Angaben in %</ref><ref>Quelle:Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung </ref> 2015<ref>Angaben in %</ref> aktuell
Altenkunstadt 09478111 350 350
Burgkunstadt 09478116 350 350 350
Ebensfeld 09478120 320 320
Hochstadt 09478127 380 380
Lichtenfels 09478139 337 380
Marktgraitz 09478143 380 380
Marktzeuln 09478144 380 380
Michelau 09478145 380 380
Redwitz 09478155 320 320
Bad Staffelstein 09478165 320 350
Weismain 09478176 350 350

Einnahmehierarchie

GO Art. 62 Abs. 2 legt eine Reihenfolge der Einnahmenbeschaffung fest<ref>vgl. Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>. Danach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

2. im übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

Im Rahmen der Prüfung einer Steuererhöhung, etwa des Hebesatzes der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer, ist zu prüfen, ob nach Einnahmehierarchie vorrangige Einnahmen erzielt werden können, etwa, ob die Gebühren und Beiträge für kostenrechnende Einrichtungen mit angemessenem Deckungsgrad erhoben werden<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>