Öffentliche Einrichtung
Nach Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.
Öffentliche Einrichtungen der Stadt Burgkunstadt
Die Stadt Burgkunstadt unterhält u.a. folgende öffentlichen Einrichtungen:
Benutzungsanspruch
Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.
Zulassung zur Benutzung
Benutzungsverhältnis
Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen
Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.<ref>BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03</ref>
Siehe auch
Normen
- Art. 21 GO Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Gemeindelasten
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.04 - privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses
- BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 - 7 B 30.90 = BVerwG, NvwZ 1991, 59 - Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen - Rechtsweg
- BVerwG, Urteil vom 18.07.1969 - Az.: 7 C 56.68 - Politische Parteien - Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
- BayVGH, Urteil vom 17.02.1999 - 4 B 96.1710 - Zulassung eines Schaustellers zu Volksfest
Fußnoten
<references />