Rückwirkung von Satzungen
Version vom 21. April 2016, 17:50 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Normen
- GO Art. 26 Abs. 1 Satz 2: In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden dürfen, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 84 f.