Schriftform
Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind (GO Art. 38 Abs. 1 Satz 1).
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- BayVwVfG Art. 57 Schriftform
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 38 Abs. 2 Satz 1
Rechtsprechung
Publikationen
- beim Architektenvertrag: Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung S. 77 ff.
Siehe auch
Fußnoten
<references />