Zurückweisung der Anmeldung

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, nach BGB § 60 von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

Normen