Vorläufige Haushaltsführung
Überblick
Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1
1. finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
2. die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
3. Kredite umschulden,
4. Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.
Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.(GO Art. 69 Abs. 2)
Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist. (GO Art. 69 Abs. 3)
Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. (GO Art. 69 Abs. 4)
GO Art. 69 gilt auch für Eigenbetriebe (GO Art. 88 Abs. 5 Satz 1).
Entscheidungsdiagramm
Prüfschema
Rechtliche Verpflichtung
Ausgaben, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind
Weiterführung einer Aufgabe
"Es dürfen keine neuen Aufgaben übernommen bzw. bestehende ausgeweitet werden. Neue Aufgaben sind solche, für die im Haushaltsplan [des Vorjahres, Erg. d. Red.] keine Mittel veranschlagt waren."<ref>Quelle: Stadtkämmerei München, Die wichtigsten Regeln der haushaltslosen Zeit - abgerufen am 04.11.2014 um 12:36 Uhr</ref>
Notwendigkeit einer Aufgabe
- kann auch eine freiwillige Aufgabe i.S.d. GO Art. 57 Abs. 1 Satz 1 sein.
Unaufschiebbarkeit einer Aufgabe
Normen
- GO Art. 63 Abs. 4
- GO Art. 67 Abs. 3 Verpflichtungsermächtigungen des Vorjahres
- GO Art. 69
- GO Art. 88 Abs. 5 Satz 1
- KommHV-Kameralistik § 19
Amtliche Bekanntgaben
Publikationen
- SZ Online vom 3. Juni 2014, Bürgermeister von Wunsiedel Zu wenig Einnahmen, zu viele Ausgaben
- Barbara Keck, Art. 69 BayGO Vorläufige Haushaltsführung – von der Ausnahme zur Regel? (Dissertation)
Siehe auch
Fußnoten
<references />