Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide [[Kommunalabgabe|Kommunalabgaben]] über [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer|örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]], [[Beiträge]] und [[Gebühren]] erheben. Diese setzen eine wirksame [[Abgabensatzung]] voraus.
 
Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide [[Kommunalabgabe|Kommunalabgaben]] über [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer|örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]], [[Beiträge]] und [[Gebühren]] erheben. Diese setzen eine wirksame [[Abgabensatzung]] voraus.
  
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Den Gemeinden stehen nach Art. [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG] Anteile an der [[Einkommensteuer]], der [[Umsatzsteuer]] sowie den [[Gemeinschaftsteuer|Gemeinschaftsteuern]] zu.
 
Den Gemeinden stehen nach Art. [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG] Anteile an der [[Einkommensteuer]], der [[Umsatzsteuer]] sowie den [[Gemeinschaftsteuer|Gemeinschaftsteuern]] zu.

Version vom 21. März 2014, 15:16 Uhr

Die Stadt kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:

Kommunalabgaben

Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide Kommunalabgaben über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, Beiträge und Gebühren erheben. Diese setzen eine wirksame Abgabensatzung voraus.

Steuereinnahmen

Der Stadt steht das Aufkommen folgender Steuern unmittelbar zu:

Realsteuern

Die von der Gemeine nach Art. 106 Abs. 6 GG erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die sog. Realsteuern

Grundsteuer
Gewerbesteuer

Sonstige Steuern

Den Gemeinden stehen nach Art. Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG Anteile an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer sowie den Gemeinschaftsteuern zu.

Kommunaler Finanzausgleich

Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 106 Abs. 7 GG insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG).

Kostenerstattung

Sonstige Einnahmen

  • Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse Art. 9 KAG
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Lasten und Ausgaben, Art. 81 GO
  • Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze , Art. 47 BayBO
  • Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG
  • Konzessionsverträge
  • Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung
  • Zinsen aus Kapitalvermögen


Normen

Siehe auch