Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen
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Die von der Gemeine nach Art. 106 Abs. 6 GG erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die sog. [[Realsteuer|Realsteuern]] | Die von der Gemeine nach Art. 106 Abs. 6 GG erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die sog. [[Realsteuer|Realsteuern]] | ||
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Den Gemeinden stehen nach Art. [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG] Anteile an der [[Einkommensteuer]], der [[Umsatzsteuer]] sowie den [[Gemeinschaftsteuer|Gemeinschaftsteuern]] zu. | Den Gemeinden stehen nach Art. [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG] Anteile an der [[Einkommensteuer]], der [[Umsatzsteuer]] sowie den [[Gemeinschaftsteuer|Gemeinschaftsteuern]] zu. | ||
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Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der [[Gemeinschaftsteuer|Gemeinschaftsteuern]] fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 GG] insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG]). | Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der [[Gemeinschaftsteuer|Gemeinschaftsteuern]] fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 GG] insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG]). | ||
− | ==[[Kostenerstattung]]== | + | ===[[Kostenerstattung]]=== |
− | ==Sonstige Einnahmen== | + | ===Sonstige Einnahmen=== |
*Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art9 Art. 9 KAG] | *Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art9 Art. 9 KAG] | ||
*Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung | *Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung | ||
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* Zinsen aus Kapitalvermögen | * Zinsen aus Kapitalvermögen | ||
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*[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 GG] | *[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 GG] | ||
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*[[Gemeindesteuer]] | *[[Gemeindesteuer]] | ||
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Version vom 21. März 2014, 11:41 Uhr
Die Stadt kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:
Kommunalabgaben
Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide Kommunalabgaben über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, Beiträge und Gebühren erheben. Diese setzen eine wirksame Abgabensatzung voraus.
Sonstige Gemeindesteuern
Die von der Gemeine nach Art. 106 Abs. 6 GG erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die sog. Realsteuern
- Grundsteuer und
- Gewerbesteuer.
Sonstige Steuern
Den Gemeinden stehen nach Art. Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG Anteile an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer sowie den Gemeinschaftsteuern zu.
Kommunaler Finanzausgleich
Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 106 Abs. 7 GG insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG).
Kostenerstattung
Sonstige Einnahmen
- Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse Art. 9 KAG
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Lasten und Ausgaben, Art. 81 GO
- Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze , Art. 47 BayBO
- Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG
- Konzessionsverträge
- Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung
- Zinsen aus Kapitalvermögen