Besonderes Vorkaufsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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#im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
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#in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
 
#in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
  
 
Auf die Satzung ist {{BauGB 16}} Abs. 2 entsprechend anzuwenden ({{BauGB 25}} Abs. 1 Satz 2).<noinclude>
 
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==Siehe auch==
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==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 17. Juni 2021, 15:32 Uhr

Die Gemeinde kann nach BauGB § 25 Abs. 1 Satz 1

  1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
  2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.

Auf die Satzung ist BauGB § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden (BauGB § 25 Abs. 1 Satz 2).

Siehe auch

Fußnoten

<references/>