Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. Dezember 2020, 12:51 Uhr
Das Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nach GWB § 119 Abs. 5 ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung. (VgV § 17 Abs. 1)
Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog gemäß VgV § 14 Abs. 3 vergeben, wenn
- die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,
- der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
- der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,
- die Leistung, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine Europäische Technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 bis 5 beschrieben werden kann oder
- im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben.
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Normen
EU-Richtlinien
- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)
- Erwägungsgrund (42)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 119 Abs. 5
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 14 Wahl der Verfahrensart
- Abs. 3
- Abs. 4
- VgV § 17 Verhandlungsverfahren
- VgV § 74 Verfahrensart: Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 oder im wettbewerblichen Dialog nach § 18 vergeben.
Außer Kraft
- VOF § 11 Abs. 6 Satz 2 (außer Kraft)
Publikationen
- https://de.wikipedia.org/wiki/Verhandlungsverfahren_%28Vergabeart%29
- Malte Müller-Wrede, Das Verhandlungsverfahren im Spannungsfeld zwischen Beurteilungsspielraum und Willkür, VergabeR 2010, S. 754.
- Malte Müller-Wrede, Verhandlungssache Auftragsvergabe – Muss es im Verhandlungsverfahren immer eine Verhandlungsrunde geben?, VergabeNavigator Sonderausgabe 2014, S. 15.
Links
Siehe auch
- Freihändige Vergabe (unterhalb EU-Schwellenwerten)
- Architektenvertrag
- VOF (außer Kraft)
- Vergabeart
- Checkliste Vergabe
- Offenes Verfahren