Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 29. September 2020, 16:22 Uhr
Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann nach BayNatSchG Art. 5b im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von
- Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,
- nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,
- Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
- Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach BayNatSchG Art. 19 Abs. 1 und
- Gewässerrandstreifen,
oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.
Landkreis Lichtenfels
Zur Erhaltung der Landschaft und als Ausgleich für wirtschaftliche Einbußen erhalten die Landwirte im Landkreis Lichtenfels mehr als 450.000,00 € pro Jahr an Fördersummen aus dem bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm.<ref>Quelle: Lokale Entwicklungsstrategie 2014 - 2020, 2045 KB Seite 24 mit Verweis auf die untere Naturschutzbehörde Landkreis Lichtenfels</ref>
Normen
Publikationen
- Dr. Wilhelm Buerstedde, Rechtsfragen der Gewässerunterhaltung - Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag Moritz Schäfer GmbH & Co. KG, Detmold, 2006, ISBN 9783876961194, Kapitel 4.6 Exkurs: Modell „Vertragsnaturschutz“-auch für Gewässer? (Seite 88)
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>