Nachteilige Veränderung eines Gewässers: Unterschied zwischen den Versionen
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Als „[[nachteilige Veränderung eines Gewässers]]“ gilt jede nicht unerhebliche Verschlechterung der natürlichen Gewässereigenschaften im physikalischen, biologischen oder chemischen Sinn. Es kommt darauf an, ob das Gewässer in seinem Status quo nachteilig verändert wurde <ref>(vgl. Joecks 2007: § 324 Rdnr.4)</ref>; auch ein bereits verschmutztes Wasser kann also ein taugliches Tatobjekt sein.<ref>{{ISBN 9783842895133}}, Seite 39</ref> | Als „[[nachteilige Veränderung eines Gewässers]]“ gilt jede nicht unerhebliche Verschlechterung der natürlichen Gewässereigenschaften im physikalischen, biologischen oder chemischen Sinn. Es kommt darauf an, ob das Gewässer in seinem Status quo nachteilig verändert wurde <ref>(vgl. Joecks 2007: § 324 Rdnr.4)</ref>; auch ein bereits verschmutztes Wasser kann also ein taugliches Tatobjekt sein.<ref>{{ISBN 9783842895133}}, Seite 39</ref> | ||
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Version vom 1. September 2020, 18:15 Uhr
Als „nachteilige Veränderung eines Gewässers“ gilt jede nicht unerhebliche Verschlechterung der natürlichen Gewässereigenschaften im physikalischen, biologischen oder chemischen Sinn. Es kommt darauf an, ob das Gewässer in seinem Status quo nachteilig verändert wurde <ref>(vgl. Joecks 2007: § 324 Rdnr.4)</ref>; auch ein bereits verschmutztes Wasser kann also ein taugliches Tatobjekt sein.<ref>Christian Dickenhorst, Gewässerschutz durch Umweltstrafrecht: Eine juristische und naturwissenschaftliche Betrachtung . Diplomica Verlag GmbH, Hamburg, ISBN 9783842895133, Seite 39</ref>
Siehe auch
Fußnoten
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