Grenzgarage: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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* {{BayBO 6}} Abs. 9 Nr. 1
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* {{BayBO 6}} Abs. 9 Satz 1 Nr. 1: In den [[Abstandsfläche|Abstandsflächen]] eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, ...
  
 
==Rechtsprechung==
 
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Version vom 16. Juni 2020, 09:14 Uhr


Normen

  • BayBO Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1: In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, ...

Rechtsprechung

Siehe auch