Aufstellungsbeschluss (Bauleitplan): Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BauGB 2}} Abs. 1 Satz 2 ([[Aufstellung der Bauleitpläne]]): Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
 
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Version vom 4. Juni 2020, 14:14 Uhr

Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (BauGB § 2 Abs. 1)

Stadt Burgkunstadt

Stadtrat

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Normen

  • BauGB § 2 Abs. 1 Satz 2 (Aufstellung der Bauleitpläne): Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
  • BauGB § 14 Veränderungssperre: Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
  1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Abs. 1).

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 221
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 115

Siehe auch