Aufstellungsbeschluss (Bauleitplan): Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BauGB 2}} Abs. 1 Satz 2 ([[Aufstellung der Bauleitpläne]]): Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
 
* {{BauGB 2}} Abs. 1 Satz 2 ([[Aufstellung der Bauleitpläne]]): Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 4. Juni 2020, 14:12 Uhr

Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (BauGB § 2 Abs. 1)

Stadt Burgkunstadt

Stadtrat

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Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 221
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 115

Siehe auch