Aufstellungsbeschluss (Bauleitplan): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist [[Bekanntmachung (ortsübliche)|ortsüblich bekannt]] zu machen. ({{BauGB 2}} Abs. 1)<noinclude>
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Die [[Bauleitplan|Bauleitpläne]] sind von der [[Gemeinde]] in eigener Verantwortung aufzustellen. Der [[Aufstellungsbeschluss (Bauleitplan)|Beschluss]], einen Bauleitplan aufzustellen, ist [[Bekanntmachung (ortsübliche)|ortsüblich bekannt]] zu machen. ({{BauGB 2}} Abs. 1)<noinclude>
  
 
==Stadt Burgkunstadt==
 
==Stadt Burgkunstadt==

Version vom 4. Juni 2020, 13:19 Uhr

Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (BauGB § 2 Abs. 1)

Stadt Burgkunstadt

Stadtrat

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Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 221
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 115

Siehe auch