Organisationsverschulden: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH I ZR 234/55}}: "Die Aufforderung zum [[Boykottaufruf|Geschäftsboykott]] stellt einen Eingriff in das [[Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb]] dar.  Ihre Recht­fertigung durch [[Wahrnehmung berechtigter Interes­sen]] kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wobei im Rahmen der erforderlichen Güter- und Pflichten­abwägung von dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung fremder Rechte auszugehen ist.  Dies gilt auch, wenn von der Presse zur Verteidigung sozia­ler und ethischer Werte zum Boykott aufgerufen wird."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==

Version vom 14. Mai 2020, 08:30 Uhr

"Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muß unter anderem sicherstellen, daß die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Sie muß es deshalb so einrichten, daß ihre Repräsentaten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen<ref>Wissensvertreter, vgl. BGHZ 117, 104, 106 f</ref>, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten<ref>ebenso Grunewald in: Festschrift für Karl Beusch, 1993, S. 301, 304 ff; Taupitz VersR Beilage "Karlsruher Forum 1994" S. 16, 25 ff; JZ 1996, 734, 735; vgl. auch Medicus VersR Beilage "Karlsruher Forum 1994" S. 4, 10 ff; Bohrer DNotZ 1991, 124, 129 f</ref>. Maßgeblich ist also, ob unter den Umständen des konkreten Einzelfalls ein Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Vertretern möglich und geboten gewesen wäre<ref>BGHZ 109, 30, 36 ff</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 12.11.1998 - IX ZR 145/98 = NJW 1999, 284 Abs. 14</ref>

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

  • Gerhard Hassold , Die Lehre vom Organisationsverschulden, JuS 1982, 583

Siehe auch

Fußnoten

<references/>