Eintragung in das Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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*  {{OLG Hamm 15 W 446/99}} ([[Einkaufsgemeinschaft]]) Amtlicher Leitsatz: Ein Verein, dessen Hauptzweck darin liegt, zugunsten seiner gewerblichen Mitglieder bei herstellenden Unternehmen Einkaufskonditionen auszuhandeln, verfolgt einen wirtschaftlichen Zweck, der seine [[Eintragung ins Vereinsregister]] ausschließt.
 
* {{LG Braunschweig 8 T 906/99}}
 
* {{LG Braunschweig 8 T 906/99}}
  

Version vom 20. April 2020, 10:20 Uhr

Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt (BGB § 56).

Hinweis: Die Gründung kann auch durch weniger als sieben Personen (mindestens zwei) erfolgen. Fehlende Mitglieder können zwischen Grüdung und Eintragung noch beitreten<ref>Christof Wörle-Himmel, Vereinsrecht: 132 Tipps für die Vereinsarbeit (Beck kompakt), Kindle-Edition, ASIN B00FGF2QGK Pos. 105</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>