Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Verhandlungsverfahren im [[Oberschwellenbereich]] ist nach {{GWB 119}} Abs. 5 ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
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Das Verhandlungsverfahren im [[Oberschwellenbereich]] ist nach {{GWB 119}} Abs. 5 ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne [[Teilnahmewettbewerb]] an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
  
 
==Normen==
 
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Version vom 19. Juli 2019, 14:29 Uhr

Das Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nach GWB § 119 Abs. 5 ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergabeverordnung (VgV)

  • VgV § 17 Verhandlungsverfahren
  • VgV § 74 Verfahrensart: Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 oder im wettbewerblichen Dialog nach § 18 vergeben.

Außer Kraft

Publikationen

  • https://de.wikipedia.org/wiki/Verhandlungsverfahren_%28Vergabeart%29
  • Malte Müller-Wrede, Das Verhandlungsverfahren im Spannungsfeld zwischen Beurteilungsspielraum und Willkür, VergabeR 2010, S. 754.
  • Malte Müller-Wrede, Verhandlungssache Auftragsvergabe – Muss es im Verhandlungsverfahren immer eine Verhandlungsrunde geben?, VergabeNavigator Sonderausgabe 2014, S. 15.

Links

Siehe auch