Erforderlichkeit der Planung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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* {{BauGB 1}} Abs. 3 Satz 1
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* {{BauGB 1}} Abs. 3 Satz 1:  Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 30. Juni 2016, 22:55 Uhr

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1).

Normen

  • BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1: Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Siehe auch