Brandschutz: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 19. Juni 2016, 14:06 Uhr
In Schulen und Kindergärten
Organisation
Sicherheitsbeauftragter für den inneren Schulbereich
Sicherheitsbeauftragter für den äußeren Schulbereich
Bestandsschutz
GUV-S1 "Schulen" § 29<ref>Quelle: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-s1.pdf#page=24 abgerufen am 26.05.2014</ref>
(1) Soweit beim In-Kraft-Treten dieser Unfallverhütungvorschrift eine Einrichtung errichtet ist oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und in dieser Unfallverhütungsvorschrift Anforderungen gestellt werden, die über die bisher gültigen Anforderungen hinausgehen, ist diese Unfallverhütungsvorschrift vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.
(2) Einrichtungen nach Absatz 1 müssen entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert werden, sofern
1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden,
2. die Nutzung der Einrichtungen wesentlich geändert wird,
3. konkrete schulische Unfallschwerpunkte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schülerinnen und Schüler darstellen
Normen
Verordnungen
Unfallverhütungsvorschriften
- GUV-V A 1 Grundsätze der Prävention
- GUV-V S1 (bisher GUV 6.3) Unfallverhütungsvorschrift Schulen vom Mai 2001 mit Durchführungsanweisungen vom Juni 2002 - Gesetzliche Unfallversicherung
Sonstige Regelwerke
Rechtsprechung
- OLG Jena, Urteil vom 12.02.2014 - 7 U 458/13; BGH, Beschluss vom 16.10.2014 - VII ZR 43/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) Arglistiges Verschweigen eines Mangels durch Abrechnung nicht eingebauter Brandschutzklappen
Publikationen
Zeitschriften
Presseartikel
Tagespresse
- sueddeutsche.de vom 02.02.2016 - Schneizlreuth: Strafrechtliche Ermittlungen gegen Bürgermeister und Geschäftsleiter wegen Nichteinhaltung von Brandschutzvorschriften: "Im Rathaus war offenkundig allgemein bekannt, dass der Angeklagte in dem ehemaligen Pfarrerbauernhof viele Gäste übernachten ließ, obwohl ihm dazu die nötigen Genehmigungen und die vorgeschriebenen Brandschutz-Vorkehrungen fehlten."
Regionalpresse
- Obermain Tagblatt Online vom 10.09.2014: Wie dringend ist der Brandschutz in der Grundschule?
- Anmerkung: Nicht der Bürgerverein hat einen Rechtsanwalt eingeschaltet sondern betroffene Eltern - Der Bürgerverein hat weder einen Rechtsanwalt eingeschaltet, noch der Stadt mit juristischen Schritten gedroht. Vielmehr haben betroffenen Eltern ein Schreiben ihres Anwalts im Vorfeld der Stadtratssitzung an den Bürgerverein geschickt. Aus diesem Anwaltsschreiben vom 27. August 2014 zitierte der Bürgerverein, dass der Brandschutz im Grundschulgebäude nicht gewährleistet sei. Seit 2009 bekannte Mängel seien nach Angaben des Rechtsanwalts nicht angegangen worden.
GUV-Informationen
- GUV-SI 8051 (bisher GUV 57.1.44) GUV-Informationen Sicherheit und Gesundheitsschutz in Schulen und Kindertageseinrichtungen - Feueralarm in der Schule Hinweise für Alarmpläne, für den Feueralarm und für die Unterweisung der Schüler
- GUV-SI 8064 (bisher GUV 20.2.2) GUV-Informationen Sicherheit in der Schule Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, Sicherheitsbeauftragten und Lehrkräfte
Österreich
- nachrichten.at/apa 14. November 2014 - 14:38 Uhr - 20.000 Euro Geldstrafe für Bürgermeisterin wegen Brandschutzmängeln: "sie habe es als Baubehörde erster Instanz von 14. März 2012 bis 27. Februar 2013 unterlassen, gravierende brandschutztechnische Mängel am Alten- und Pflegeheim der Gemeinde beseitigen zu lassen bzw. die weitere Benützung zu untersagen."
Links
- http://www.jedermann.de/ukbw/arbeitshilfen_sicherheitsorganisation/PraesentationSicherheitsbeauftragte.pdf
- http://dozenten.alp.dillingen.de/2.8/images/VSE/Material/konzeptbrandschutzpraevention.pdf
- Baulicher und organisatorischer Brandschutz an Schulen
Siehe auch
Fußnoten
<references />