Rechnungsprüfungsausschuss: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 4. Juni 2016, 16:58 Uhr
In bayerischen Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern bildet der Gemeinderat nach GO Art. 103 Abs. 2 aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss mit mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und bestimmt ein Ausschußmitglied zum Vorsitzenden; GO Art. 33 Abs. 2 findet keine Anwendung.
Stadt Burgkunstadt: Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses ab 14.05.2014
Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht in Burgkunstadt derzeit aus 7 Stadträten (3 CSU, 2 SPD, 1 FW, 1 BV).
CSU
SPD
Freie Wähler
Bürgerverein
- Marcus Dinglreiter (Vors.)
Niederschriften
Nach GO Art. 103 Abs. 1 Satz 2 sind über die Beratungen Niederschriften aufzunehmen. Soweit bei der Bewertung von Vorgängen unterschiedliche Auffassungen bestehen, sind diese als sog. dissenting opinions kenntlich zu machen<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 38 oben</ref>.
Geschäftsordnung
Wegen des besonderen prüfungsbedingten Charakters des Rechnungsprüfungsausschusses wird empfohlen, dass sich dieser eine eigene Geschäftsordnung gibt.<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 39, siehe auch Geschäftsordnung für den Rechnungsprüfungsausschuss (GeschO - RPA) der Stadt München, abgedruckt als Anlage 4 bei Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 102 ff.</ref>.
Öffentlichkeit
Sitzungen des Rechnunsprüfugsausschusses
Nach Auffassug von Voringer<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 39</ref> sind die Grundsätze des GO Art. 52 Abs. 2 auf Sitzungen des Rechnungsprüfungsauschusses wegen der Eigenart der Prüfungen in einem internen Verfahren nicht anwendbar<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 36</ref>.
Siehe auch
- Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand 26. Ergänzungslieferung Nov. 2013, ISBN 9783406644030 Art. 103 Rn. 4
- Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch Rdnr. 37, 154, 397
Prüfungsberichte
- von Arnim, Die Öffentlichkeit kommunaler Finanzkontrollberichte als Verfassungsgebot, Wiesbaden 1981
Information des Stadtrats
Der Rechnungsprüfungsausschuss soll den Stadtrat in regelmäßigen Abständen über Stand der Rechnungsprüfung und Ergebnisse von Einzelprüfungen informieren<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 36</ref>. Dies kann und muss teilweise in öffentlicher Sitzung erfolgen, wobei streng auf den Schutz berechtigter Individualinteressen zu achten ist<ref>siehe im einzelnen zur Abgrezung Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 36</ref>.
Teilnahme von nicht dem Rechnungsprüfungsausschuss angehörenden Gemeinderatsmitgliedern an nichtöffentlichen Sitzungen?
Berufsmäßige Gemeinderäte haben - anders als ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder - kein Teilnahmerecht an nichtöffentlichen Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand 26. Ergänzungslieferung Nov. 2013, ISBN 9783406644030 Art. 103 Rdnr. 7</ref>.
Sachverständige
Nach GO Art. 103 Abs. 3 Satz 1 können zur Prüfung der Jahresabschlüsse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung Sachverständige (z.B. Wirtschaftsprüfer) zugezogen werden. Fehlen entsprechende Fähigkeiten im Rechnungsprüfungsausschuss kann sich aus dieser Norm auch eine Verpflichtung zur Beiziehung von Sachverständigen gelesen werden<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 40</ref>. Deren Beauftragung unterliegt den Grundsätzen des Vergaberechts<ref>Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, Rdnr. 41 m.w.N.</ref>.
Finanzierung
“Ist ein Rechnungsprüfungsausschuss eingerichtet, dann hat er" nach Voringer<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 82</ref> "das Recht und die Pflicht, gegenüber dem Rat als Gesamtgremium die Belange der Rechnungsprüfung vorzutragen und eigenverantwortlich zu vertreten. Diese Aufgabe obliegt … dem Vorsitzenden.”<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 82</ref> Nach Voringer<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 82</ref> kann der Rechnungsprüfungsausschuss damit eigenverantwortlich "über die nach seiner Wertung erforderliche Finanzierung entscheiden"<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 82</ref>.
Normen
Bayerische Gemeindeordnung (GO)
Geschäftsordnungen (Muster)
- Geschäftsordnung für den Rechnungsprüfungsausschuss (GeschO - RPA) der Stadt München, abgedruckt als Anlage 4 bei Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 102 ff.
- Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen (14.1)
- Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Steinfurt
Rechtsprechung
- BayVGH, Beschluss vom 23.08.2000 - 4 ZB 99.3294 - "Zur Ablösung und Neubestellung des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses"
- BayVGH, Beschluss vom 26.2.1990 = Kommunalpraxis 1990, 175 = EzKommR 3113.89 - Abberufung des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses<ref>Siehe auc Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, Rdnr. 38</ref>
- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Mai 2006 · Az. 8 A 1642/05 - Akteneinsicht in die Prüfberichte des Rechnungsprüfungsamts
- VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.12.1982 - 4 K 250/80 = VR 1983, 393 = EzKommR 3630.33 - Nichtöffentlichkeit von Ausschussitzungen
Publikationen
Fachpubliaktionen
- Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung
- Herbert von Arnim, Die Öffentlichkeit kommunaler Finanzkontrollberichte als Verfassungsgebot, Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler e.V., Wiesbaden 1981, ISSN 01733397
Presseberichte
Siehe auch
Fußnoten
<references />