Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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* Leistungen des Staates, wie z. B. nach Art. 10 a und 15 FAG;
 
* Leistungen des Staates, wie z. B. nach Art. 10 a und 15 FAG;
* die Bezirksumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 54 Abs. 2 Nr. 2 BezO). Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftzahlen der Gemeinden sowie gemeindefreien Gebiete und 80 % der Gemeinde­schlüs­sel­zu­weisungen des vorangegangenen Haushaltsjahrs (Art. 21 FAG).
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* die [[Bezirksumlage]] als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 54 Abs. 2 Nr. 2 BezO). Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftzahlen der Gemeinden sowie gemeindefreien Gebiete und 80 % der Gemeinde­schlüs­sel­zu­weisungen des vorangegangenen Haushaltsjahrs (Art. 21 FAG).
  
 
====Einnahmen der Landkreise====
 
====Einnahmen der Landkreise====

Version vom 17. Mai 2016, 14:27 Uhr

Einnahmequellen

"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den bayerischen Gemeinden, Landkreisen und Bezirken im Wesentlichen folgende Einnahmequellen zur Verfügung:"<ref>Quelle: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05</ref>

Einnahmen der Bezirke

  • Gebühren und Kostenerstattungen;
  • Leistungen des Staates, wie z. B. nach Art. 10 a und 15 FAG;
  • die Bezirksumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 54 Abs. 2 Nr. 2 BezO). Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftzahlen der Gemeinden sowie gemeindefreien Gebiete und 80 % der Gemeinde­schlüs­sel­zu­weisungen des vorangegangenen Haushaltsjahrs (Art. 21 FAG).

Einnahmen der Landkreise

  • Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen;
  • Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen Finanzausgleich; hierzu gehören auch Schlüsselzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund nach Art. 5 FAG, die 36 % der Schlüsselmasse betragen (Art. 1 FAG);
  • die Kreisumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LKrO). Die Umlagegrundlagen sind die gleichen wie bei den Bezirken (Art. 18 FAG).

Einnahmen der Gemeinden

  • Steuereinnahmen (Gewerbesteuer, Grundsteuer, Einkommensteuer zu einem Anteil von 15 %, ein Anteil von 2,2 % an der Umsatzsteuer, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern);
  • Gebühren und Beiträge;
  • Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen Finanzausgleich; die Schlüsselzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund betragen 66 % der Schlüsselmasse;
  • sonstige Einnahmen, wie z. B. aus Mieten oder Kapitalvermögen.

Statistik

Einnahmen der Gemeinden in Bayern 2010-2015

Einnahmen der Gemeinden in Bayern 2010-2015 - Quelle der Zahlen Bayerisches Landesamt für Statistik

Einnahmen des Verwaltungshaushalts (Gemeinde) EINVWG

Einnahmen der Gemeinden

Die Stadt kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:

Kommunalabgaben

Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide Kommunalabgaben über Gemeindesteuern, Beiträge und Gebühren erheben. Diese setzen eine wirksame Abgabensatzung voraus.

Steuereinnahmen

Anteile an den Steuereinnahmen der kreisangehörigen Gemeinden in Bayern 2015 in Tsd. Euro - Quelle Daten: Bayerisches Landesamt für Statistik

TIPP:

Hat die Gemeinde in einem Haushaltsjahr überdurchschnittlich gute Steuereinnahmen, muss sie einen Teil unbedingt der Rücklage zuführen:
"Die womöglich einmaligen erhöhten Steuereinnahmen führen nämlich 2 Jahre später dazu, dass auch die Kreisumlage steigt. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass die staatlichen Schlüsselzuweisungen zurückgehen. Wurde nichts zurückgelegt, dann entsteht ein Haushaltsloch."<ref>Quelle: Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 143</ref>

Der Stadt steht das Aufkommen folgender Steuern unmittelbar zu:

Realsteuern (GG Art. 106 Abs. 6)

Die von der Gemeine nach GG Art. 106 Abs. 6 erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die sog. Realsteuern

Gewerbesteuer
Grundsteuer
Sonstige Steuern

Den Gemeinden stehen nach Art. Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG Anteile an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer sowie den Gemeinschaftsteuern zu.

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (GG Art. 106 Abs. 5)
Anteil an der Umsatzsteuer von 2,2% (seit 1998)<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 20</ref> (GG Art. 106 Abs. 5a)

Kommunaler Finanzausgleich (GG Art. 106 Abs. 7)

Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 106 Abs. 7 GG insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG). (Schlüsselzuweisung)

Kostenerstattung

Zuweisungen

Sonstige Einnahmen

Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse Art. 9 KAG
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Lasten und Ausgaben
Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze
Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG
Konzessionsverträge
Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung
Zinsen aus Kapitalvermögen
Kredite

Sortierung nach Prioritäten

Ausgleichszahlungen von Bund und Ländern

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Gewerbesteuer

Normen

Grundgesetz (GG)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

  • GO Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 Grundsätze der Einnahmebeschaffung

KommHV-Kameralistik

Siehe auch

Fußnoten

<references />