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<small>Obermain Tagblatt vom 05.03.2016, Seite 3</small>]] <small>"Der Grundsatz der [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung]] gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des [[Gemeinderecht]]s. Er hat die Funktion, dem [[Gemeindebürger]] Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen [[Gemeinderatsmitglied|Mitglieder]] zu ermöglichen und dadurch '''eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte [[Kritik]] sowie eine [[Willensbildung]] zu schaffen, den [[Gemeinderat]] der allgemeinen [[Kontrolle]] der [[Öffentlichkeit]] zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die [[Beschlussfassung]] des [[Gemeinderat]]s vorzubeugen.''' Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der [[Gemeinderatssitzung]] begründet regelmäßig eine '''schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung''' und führt daher zur '''[[Rechtswidrigkeit]] eines [[Gemeinderatsbeschluss]]es'''." (''{{BGH III ZR 195/14}}'')[[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|...]]</small>  
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|width=25%|<small>"Der Grundsatz der [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung]] gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des [[Gemeinderecht]]s. Er hat die Funktion, [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|...]]</small>  
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Version vom 5. Mai 2016, 17:19 Uhr