Öffentliche Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen
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===Zulassung zur Benutzung=== | ===Zulassung zur Benutzung=== |
Version vom 4. Juli 2013, 17:53 Uhr
Nach Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 und 3 GO finden nach Art. 21 Abs. 4 GO auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.
Öffentliche Einrichtungen der Stadt Burgkunstadt
Die Stadt Burgkunstadt unterhält u.a. folgende öffentlichen Einrichtungen:
Benutzungsanspruch
Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 und 3 GO finden nach Art. 21 Abs. 4 GO auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.
Zulassung zur Benutzung
Benutzungsverhältnis
Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen
Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.<ref>BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03</ref>
Siehe auch
Normen
- Art. 21 GO Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Gemeindelasten
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.04 - privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses
- BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 - 7 B 30.90 = BVerwG, NvwZ 1991, 59 - Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen - Rechtsweg
- BVerwG, Urteil vom 18.07.1969 - Az.: 7 C 56.68 - Politische Parteien - Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
- BayVGH, Urteil vom 17.02.1999 - 4 B 96.1710 - Zulassung eines Schaustellers zu Volksfest
Fußnoten
<references />