Steuer: Unterschied zwischen den Versionen
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Steuern sind nach [http://dejure.org/gesetze/AO/3.html § 3 Abs. 1 AO] Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. | Steuern sind nach [http://dejure.org/gesetze/AO/3.html § 3 Abs. 1 AO] Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. | ||
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*[http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/Fi_Steuerverteilung_auf_Gebietsk_rperschaften.pdf Friedrich Ebert Stiftung, Verteilung der Steuern auf die Gebietskörperschaften] | *[http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/Fi_Steuerverteilung_auf_Gebietsk_rperschaften.pdf Friedrich Ebert Stiftung, Verteilung der Steuern auf die Gebietskörperschaften] | ||
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Version vom 2. Mai 2016, 21:32 Uhr
Steuern sind nach § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Haushalt
Gliederungsplan
Unterabschnitt: Unterabschnitt::900
Normen
- AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen