Öffentliche Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
==Benutzungsanspruch== | ==Benutzungsanspruch== | ||
Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt21 Art. 21] Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. | Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt21 Art. 21] Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. | ||
+ | |||
+ | ===Zulassung zur Benutzung=== | ||
+ | |||
+ | ===Benutzungsverhältnis=== | ||
==Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen== | ==Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen== | ||
Zeile 20: | Zeile 24: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt21 Art. 21 GO] Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Gemeindelasten | *[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt21 Art. 21 GO] Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Gemeindelasten | ||
+ | |||
+ | ==Rechtsprechung== | ||
+ | * [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20B%2030.90 BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 - 7 B 30.90] = BVerwG, NvwZ 1991, 59 - Rechtsweg Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== | ||
<references /> | <references /> |
Version vom 27. Juni 2013, 08:32 Uhr
Nach Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.
Öffentliche Einrichtungen der Stadt Burgkunstadt
Die Stadt Burgkunstadt unterhält u.a. folgende öffentlichen Einrichtungen:
Benutzungsanspruch
Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.
Zulassung zur Benutzung
Benutzungsverhältnis
Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen
Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.<ref>BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03</ref>
Siehe auch
Normen
- Art. 21 GO Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Gemeindelasten
Rechtsprechung
- BVerwG, Beschluss vom 29.05.1990 - 7 B 30.90 = BVerwG, NvwZ 1991, 59 - Rechtsweg Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen
Fußnoten
<references />