Öffentliche Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 11: Zeile 11:
  
 
Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei [[öffentliche Einrichtungen|öffentlichen Einrichtungen]] der Gemeinde zulässig ist.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ%202005,%20963 BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03]</ref>
 
Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei [[öffentliche Einrichtungen|öffentlichen Einrichtungen]] der Gemeinde zulässig ist.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ%202005,%20963 BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03]</ref>
 +
 +
==Siehe auch==
 +
*[[Benutzungsanspruch]]
 +
*[[PPP]]
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 24. Juni 2013, 08:02 Uhr

Nach Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.

Öffentliche Einrichtungen der Stadt Burgkunstadt

Die Stadt Burgkunstadt unterhält u.a. folgende öffentlichen Einrichtungen:

Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen

Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.<ref>BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03</ref>

Siehe auch

Normen

  • Art. 21 GO Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Gemeindelasten

Fußnoten

<references />