Bürgerentscheid (Ausschlüsse): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 9: Zeile 9:
  
 
* '''Zulässig''':   
 
* '''Zulässig''':   
**[[Bürgerentscheid]]s zur Tätigkeit des Bürgermeisters als ehrenamtliche Tätigkeit, {{BayVGH 4 CE 95.4200}} = [[BayVBl. 1996, 246]]
+
**[[Bürgerentscheid]] zur Tätigkeit des Bürgermeisters als ehrenamtliche Tätigkeit, {{BayVGH 4 CE 95.4200}} = [[BayVBl. 1996, 246]]
  
 
*'''Unzulässig''':  
 
*'''Unzulässig''':  
** Bürgerbegehren zur Aufhebung einer [[Straßenausbaubeitragssatzung]] - Der BayVGH hat mit Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - entschieden, daß ein Bürgerbegehren zur Aufhebung einer [[Straßenausbaubeitragssatzung]] unzulässig ist. {{KAG 5}} Abs. 1 Satz 3 habe grundsätzlich verbindlichen Charakter. Die Gemeinde sei zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet. Ausbaumaßnahmen dürften nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert werden.<ref>http://www.bkpv.de/ver/pdf/mit11999/zusammenfassung/rd0499.pdf</ref>
+
** [[Bürgerbegehren]] zur Aufhebung einer [[Straßenausbaubeitragssatzung]] - Der BayVGH hat mit Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - entschieden, daß ein Bürgerbegehren zur Aufhebung einer [[Straßenausbaubeitragssatzung]] unzulässig ist. {{KAG 5}} Abs. 1 Satz 3 habe grundsätzlich verbindlichen Charakter. Die Gemeinde sei zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet. Ausbaumaßnahmen dürften nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert werden.<ref>http://www.bkpv.de/ver/pdf/mit11999/zusammenfassung/rd0499.pdf</ref>
** Unzulässigkeit der Koppelung sachlich nicht zusammenhängender Materien: {{GO 18a}} IV 1  verbietet nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<ref>{{BayVGH 4 BV 06.1438}} = [[BayVBl. 2008, 82]]</ref>die Koppelung sachlich nicht zusammenhängender Materien in einem Bürgerbegehren.
+
** Koppelung sachlich nicht zusammenhängender Materien: {{GO 18a}} IV 1  verbietet nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<ref>{{BayVGH 4 BV 06.1438}} = [[BayVBl. 2008, 82]]</ref>die Koppelung sachlich nicht zusammenhängender Materien in einem Bürgerbegehren.
 
**Verstoß gegen die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Art. 61 GO, siehe hierzu {{BayVGH 4 CE 07.416}}
 
**Verstoß gegen die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Art. 61 GO, siehe hierzu {{BayVGH 4 CE 07.416}}
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
<references/>
 
<references/>

Version vom 23. April 2016, 20:28 Uhr

Ein Bürgerentscheid findet nach GO Art. 18a Abs. 3 nicht statt über

  • Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen: Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters kraft Gesetzes ergibt sich aus GO Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat (GO Art. 37 Abs. 2). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit kraft Gesetzes.
  • über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung: Die innere Organisation der Gemeindeverwaltung ist u.a. in GO Art. 46 Abs. 1 Satz 2 (Geschäftsverteilung) geregelt.
  • über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten, und
  • über die Haushaltssatzung, GO Art. 63.

Einzelfälle:

Fußnoten

<references/>