Bürgerentscheid (Ausschlüsse): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 23. April 2016, 20:22 Uhr

Ein Bürgerentscheid findet nach GO Art. 18a Abs. 3 nicht statt über

  • Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen,
  • über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
  • über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten, und
  • über die Haushaltssatzung.

Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen: Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters kraft Gesetzes ergibt sich aus GO Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat (GO Art. 37 Abs. 2). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit kraft Gesetzes.

Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung: Die innere Organisation der Gemeindeverwaltung ist u.a. in GO Art. 46 Abs. 1 Satz 2 (Geschäftsverteilung) geregelt.

Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten

Die Haushaltssatzung: Siehe Haushaltssatzung, GO Art. 63

Einzelfälle:

Verstoß gegen die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Art. 61 GO

Siehe hierzu BayVGH, Beschluss vom 19.03.2007 - 4 CE 07.416

Fußnoten

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