Bürgerentscheid (Ausschlüsse): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 23. April 2016, 20:22 Uhr
Ein Bürgerentscheid findet nach GO Art. 18a Abs. 3 nicht statt über
- Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen,
- über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
- über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten, und
- über die Haushaltssatzung.
Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen: Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters kraft Gesetzes ergibt sich aus GO Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat (GO Art. 37 Abs. 2). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit kraft Gesetzes.
Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung: Die innere Organisation der Gemeindeverwaltung ist u.a. in GO Art. 46 Abs. 1 Satz 2 (Geschäftsverteilung) geregelt.
Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten
Die Haushaltssatzung: Siehe Haushaltssatzung, GO Art. 63
Einzelfälle:
- Zulässig:
- Zulässigkeit eines Bürgerentscheids zur Tätigkeit des Bürgermeisters als ehrenamtliche Tätigkeit, BayVGH, Beschluss vom 02.01.1996 - 4 CE 95.4200 = BayVBl. 1996, 246
- Unzulässig:
- Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens zur Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung - Der BayVGH hat mit Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - entschieden, daß ein Bürgerbegehren zur Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung unzulässig ist. KAG Art. 5 Abs. 1 Satz 3 habe grundsätzlich verbindlichen Charakter. Die Gemeinde sei zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet. Ausbaumaßnahmen dürften nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert werden.<ref>http://www.bkpv.de/ver/pdf/mit11999/zusammenfassung/rd0499.pdf</ref>
- Unzulässigkeit der Koppelung sachlich nicht zusammenhängender Materien: GO Art. 18a IV 1 verbietet nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<ref>BayVGH, Urteil vom 25.07.2007 - 4 BV 06.1438 = BayVBl. 2008, 82</ref>die Koppelung sachlich nicht zusammenhängender Materien in einem Bürgerbegehren.
Verstoß gegen die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Art. 61 GO
Siehe hierzu BayVGH, Beschluss vom 19.03.2007 - 4 CE 07.416
Fußnoten
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