Rückwirkung von Satzungen: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{GO 26}} Abs. 1 Satz 2: In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in [[bewehrte Satzung|bewehrten Satzungen]] und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden dürfen, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
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* {{KAG 13}} Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2<ref>Siehe {{BVerfG 1 BvR 2457/08}}</ref>
  
 
==Publikationen==
 
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Version vom 21. April 2016, 17:51 Uhr

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

  • GO Art. 26 Abs. 1 Satz 2: In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden dürfen, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag.

Kommunalabgabengesetz (KAG)

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 84 f.

Siehe auch