Selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts: Unterschied zwischen den Versionen

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* [http://www.merkur.de/lokales/fuerstenfeldbruck/finanzdebakel-nach-netzausbau-6220018.html merkur.de Finanzdebakel nach Netzausbau]: "Weil damals Alternativen fehlten, beschloss die Gemeinde Türkenfeld vor einigen Jahren, sich selbst ein [[Glasfasernetz]] zu bauen. Jetzt wird deutlich: Der Ausbau des schnellen Internets hat die Gemeinde überfordert – inhaltlich und letztlich auch finanziell."
 
* [http://www.merkur.de/lokales/fuerstenfeldbruck/finanzdebakel-nach-netzausbau-6220018.html merkur.de Finanzdebakel nach Netzausbau]: "Weil damals Alternativen fehlten, beschloss die Gemeinde Türkenfeld vor einigen Jahren, sich selbst ein [[Glasfasernetz]] zu bauen. Jetzt wird deutlich: Der Ausbau des schnellen Internets hat die Gemeinde überfordert – inhaltlich und letztlich auch finanziell."
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* [http://www.sueddeutsche.de/muenchen/freising/nahwaermenetz-finanzielles-desaster-1.2752324 sueddeutsche.de 24. November 2015, 18:46 Uhr Nahwärmenetz- Finanzielles Desaster]: "Die Stadt will das stark defizitäre [[Kommunalunternehmen]] Moosburg verkaufen. Für die angeschlossenen Haushalte ändert sich angeblich nichts"
  
 
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Version vom 30. März 2016, 22:53 Uhr

Die Gemeinde kann nach Art. 89 Abs. 1 Satz 1 GO selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient (GO Art. 89 Abs. 1 Satz 2).

Die Gemeinde kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe des Art. 24 durch gesonderte Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang zugunsten des Kommunalunternehmens festlegen und das Unternehmen zur Durchsetzung entsprechend Art. 27 ermächtigen. Sie kann ihm auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 26 gilt sinngemäß. (GO Art. 89 Abs. 2))

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Lexika

Dissertationen

  • Stefan Detig, Die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) als Wirtschaftsförderungsinstitution. (Dissertation). Nomos Verlag, 2004.
  • Ulrike Kummer, Vom Eigen- oder Regiebetrieb zum Kommunalunternehmen, Duncker & Humblot, Berlin 2003, (=Dissertation) Regensburg 2002, ISBN 3428112016.

Handbücher

  • Johannes Hellermann, in: Werner Hoppe, Michael Uechtritz (Hrsg.): Handbuch Kommunale Unternehmen, 2. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2007, S. 153ff.

Fachbücher

  • Andreas Gaß, Die Umwandlung gemeindlicher Unternehmen: Entscheidungsgründe für die Wahl einer Rechtsform und Möglichkeiten des Rechtsformwechsels, 2003

Fachbeiträge

  • Martin Kronawitter, Umsatzsteuerliche Entlastungen durch den Formwechsel einer Abwasser-GmbH in eine kommunale Anstalt (Kommunalunternehmen). In: Kommunale Steuer-Zeitschrift, Heft 12/2009, S. 224-228

Presseberichte

Links

Siehe auch