Akteneinsicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 28. März 2016, 16:14 Uhr
Als Beteiligter in einen Verwaltungsverfahren kann er nach BayVwVfG Art. 29 Akteneinsicht beantragen. Nach Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den Art. 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden müssen. (BayVwVfG Art. 29 Abs. 2)
Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Organen der Rechtspflege können die Akten zur Einsicht vorübergehend in ihre Geschäftsräume hinausgegeben werden. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten. (BayVwVfG Art. 29 Abs. 3)
Einsicht in Straf- und Bußgeldakten
Aktenvorlage im Verwaltungsprozess
Normen
Landesrecht Bayern
Strafverfahren
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 = BVerfGE 101, 106 - Akteneinsichtsrecht
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Beschluss vom 31.03.2004 - 6 C 25.03
- BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 7 B 173.89 = BayVBl. 1990, 284
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
- BayVGH, Beschluss vom 14.08.2008 - 4 ZB 07.1148 - Auskunftsrecht eines Kreistagsmitglieds über Verfügungsmittel des Landrats?
- BayVGH, Urteil vom 07.10.2008 - 5 BV 07.2162
- BayVGH, Beschluss vom 06.09.1989 = BayVBl. 1990, 278
- BayVGH, Urteil vom 25.02.1970 = BayVBl. 1970, 222 f.
Weitere Oberverwaltungsgerichte (OVG)
- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Mai 2006 · Az. 8 A 1642/05 - Akteneinsicht in die Prüfberichte des Rechnungsprüfungsamts
Verwaltungsgerichte (VG)
- VG Ansbach, Urteil vom 16. März 2010 - 4 K 09.00667
- VG Bayreuth, Beschluss vom 16.02.2009 - B 2 E 08.1234
- VG Würzburg, Beschluss vom 26.10.1988 - W 2 K 88.238 = BayVBl. 1989, 153
Publikationen
Fachartikel
- Bohl, Der "ewige Kampf" des Rechtsanwalts um die Akteneinsicht, NVwZ 2005, 133
- Dr. Thomas Troidl, Informationszugang und Akteneinsicht Gesetzliche Grundlagen, aktuelle Rechtsprechung und praktische Hinweise für Behörden, BayVBl. 2015, 581
Beispiele aus der Praxis
Regelungen in anderen Bundesländern
Nach § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg kann ein Viertel der Gemeinderäte in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, daß der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet, und daß diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuß Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuß müssen die Antragsteller vertreten sein. Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne von Absatz 3 Satz 1 richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderats zu regeln (§ 24 Abs. 3 GO-BW).
Siehe auch
- Aktenführung
- Vergabeakte
- Informationsrechte
- Datenschutz
- Öffentlichkeit (Stadtratssitzung)
- Verschwiegenheitspflicht
- Auskunftsanspruch der Presse
- Subjektives Recht
Fußnoten
<references />