Zuführung zum Verwaltungshaushalt: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{KommHV-Kameralistik 22}} Abs. 3 Satz 2: Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Einnahmen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden; dabei dürfen die in § 20 Abs. 3 genannten Zwecke nicht gefährdet werden.
  
 
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Aktuelle Version vom 2. März 2016, 23:04 Uhr

Normen

  • KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 3 Satz 2: Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Einnahmen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden; dabei dürfen die in § 20 Abs. 3 genannten Zwecke nicht gefährdet werden.

Links

Siehe auch