Vergabeverstoß: Unterschied zwischen den Versionen

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* [http://www.literaturführer-vergaberecht.de/keine-regelm%C3%A4%C3%9Fige-r%C3%BCckforderung-von-zuwendungen-bei-folgenlosen-schweren-vergabeverst%C3%B6%C3%9Fen-3906 Krist, Keine regelmäßige Rückforderung von Zuwendungen bei folgenlosen (schweren) Vergabeverstößen, NZBau 2013, 481]
 
* [http://www.literaturführer-vergaberecht.de/keine-regelm%C3%A4%C3%9Fige-r%C3%BCckforderung-von-zuwendungen-bei-folgenlosen-schweren-vergabeverst%C3%B6%C3%9Fen-3906 Krist, Keine regelmäßige Rückforderung von Zuwendungen bei folgenlosen (schweren) Vergabeverstößen, NZBau 2013, 481]
 
* Dr. Carsten Jennert,  Die [[Rückforderung]] von [[Zuwendung]]en bei Vergabeverstößen - Langzeitrisiko auch unterhalb der [[Schwellenwert]]e, KommJur 2006, 286
 
* Dr. Carsten Jennert,  Die [[Rückforderung]] von [[Zuwendung]]en bei Vergabeverstößen - Langzeitrisiko auch unterhalb der [[Schwellenwert]]e, KommJur 2006, 286
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* {{ISBN 9783887953706}} S. 106 f.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 25. Oktober 2015, 16:06 Uhr

"Die öffentliche Ausschreibung ist jeweils nach § 3 Nr. 2 (so die alten Fassungen der Regelungswerke) oder § 3 Abs. 2 (so die Neufassungen 2009) des Teils A der VOB oder VOL die Regelvergabeart, von der abzuweichen besondere Sachgründe erfordert. Ihr Vorrang vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig - so auch hier - mit einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden, weil auf diesem Wege gewährleistet werden kann, dass bei der Verwendung der Zuwendungen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wird. Ausgehend davon liegt es nahe, einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der genannten Haushaltsgrundsätze im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen."<ref>BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12</ref>

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />

Fußnoten

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