Menschenbild: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Menschenbild des Grundgesetzes ist der Mensch "als eigenverantwortlicher Persönlichkeit, die sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet"<ref>{{BVerfG 1 BvR 435/68}} mit Verweis auf BVerfGE 4, 7 [15 f.]; 7, 198 [205]; 24, 119 [144]; 27, 1 [7]</ref>. | + | *Menschenbild des Grundgesetzes ist der Mensch "als eigenverantwortlicher Persönlichkeit, die sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet"<ref>{{BVerfG 1 BvR 435/68}} mit Verweis auf BVerfGE 4, 7 [15 f.]; 7, 198 [205]; 24, 119 [144]; 27, 1 [7]</ref>. |
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Version vom 16. Juli 2015, 17:10 Uhr
Aus unserem Grundsatzprogramm
Menschenbild
Kern unseres Menschenbildes ist der mündige und aufgeklärte Bürger. Unsere örtliche Gemeinschaft soll sich mit Herz und Verstand immer wieder erneuern und weiterentwickeln. Der Bürger soll sich immer wieder von den Fesseln autoritärer Willkür oder willkürlicher Autoritäten befreien. Unsere politischen Handlungen und Entscheidungen orientieren sich insbesondere an den sozialen, ökologischen und ökonomischen Folgen, auch und gerade für zukünftige Generationen. Sie haben transparent und unter Beteiligung der Bürger zu erfolgen. Aktuelle Erkenntnisse der Wissenschaft sind zu berücksichtigen. Unser Menschenbild steht damit in der Tradition des gesunden Menschenverstands.
Menschenbild des Grundgesetzes
- Menschenbild des Grundgesetzes ist der Mensch "als eigenverantwortlicher Persönlichkeit, die sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet"<ref>BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 435/68 mit Verweis auf BVerfGE 4, 7 [15 f.]; 7, 198 [205]; 24, 119 [144]; 27, 1 [7]</ref>.
Rechtsprechung
Fußnoten
<references />