Widerruf: Unterschied zwischen den Versionen
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"Für die Klage auf Widerruf und Unterlassung der beanstandeten Äußerung ... [ist] ... der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte handelt es sich bei Klagen auf Widerruf und Unterlassung ehrverletzender Äußerungen von Bediensteten oder Organen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit abgegeben wurden, um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten<ref>Rechtsprechungsnachweise bei Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 40 RdNr. 28</ref>.<ref>Quelle: {{VGH Baden-Württemberg 1 S 1088/90}} Absatz 20</ref> | "Für die Klage auf Widerruf und Unterlassung der beanstandeten Äußerung ... [ist] ... der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte handelt es sich bei Klagen auf Widerruf und Unterlassung ehrverletzender Äußerungen von Bediensteten oder Organen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit abgegeben wurden, um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten<ref>Rechtsprechungsnachweise bei Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 40 RdNr. 28</ref>.<ref>Quelle: {{VGH Baden-Württemberg 1 S 1088/90}} Absatz 20</ref> | ||
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==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Version vom 27. Juni 2015, 14:18 Uhr
"Der öffentlich-rechtliche Widerrufsanspruch wird in der Rechtsprechung aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB<ref>Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 9.10.1989 -- 1 S 5/88 --, NJW 1990, 1808; OVG Münster, Urteil vom 8.12.1982, NJW 1983, 2402</ref>, unmittelbar aus den Grundrechten oder aus dem Folgenbeseitigungsanspruch<ref>BVerwG, Urteil vom 17.1.1980, BVerwGE 59, 319, 325</ref> hergeleitet. Er setzt voraus, daß es sich bei der Äußerung, deren Widerruf begehrt wird, um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, dass diese für den Betroffenen ehrenrührig ist und dass die Beeinträchtigung in der Gegenwart noch fortwirkt."<ref>Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1991 - 1 S 1088/90 Absatz 21</ref>
Verwaltungsrechtsweg
"Für die Klage auf Widerruf und Unterlassung der beanstandeten Äußerung ... [ist] ... der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte handelt es sich bei Klagen auf Widerruf und Unterlassung ehrverletzender Äußerungen von Bediensteten oder Organen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit abgegeben wurden, um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten<ref>Rechtsprechungsnachweise bei Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 40 RdNr. 28</ref>.<ref>Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1991 - 1 S 1088/90 Absatz 20</ref>
Normen
- BGB § 1004 analog
Rechtsprechung
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1991 - 1 S 1088/90 - Zum Anspruch auf Widerruf der Behauptung eines Bürgermeisters innerhalb einer nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates: "1. Gegen die Gemeinde besteht kein Anspruch auf Widerruf einer unrichtigen Tatsachenbehauptung, wenn diese vom Bürgermeister nur gegenüber dem Betroffenen oder in nichtöffentlicher Sitzung gegenüber den zur Verschwiegenheit verpflichteten Gemeinderäten aufgestellt worden ist und eine dennoch erfolgte Verbreitung der Äußerung in der Öffentlichkeit Organen der beklagten Gemeinde nicht zugerechnet werden kann."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references />