Verpflichtungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 13. Februar 2015, 15:08 Uhr

Verpflichtung

Nach VerpflG § 1 Abs. 1 soll auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein,

1. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt<ref>dazu zählt auch eine Fraktion im Gemeinderat</ref>, beschäftigt oder für sie tätig ist,

2. bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist oder

3. als Sachverständiger öffentlich bestellt ist.

(2) Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.

(3) Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Niederschrift; davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.

(4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei Behörden oder sonstigen Stellen nach Bundesrecht die jeweils zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht nicht besteht, die oberste Fachaufsichtsbehörde,

2. in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.

Zuständigkeit

Für die Verpflichtung nach VerpflG § 1 sind zuständig

1. im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 die Behörde oder Stelle, bei der die betreffende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist, bei öffentlich bestellten Sachverständigen auch die Behörde oder Stelle, von der der Sachverständige öffentlich bestellt worden ist,

2. im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 die Behörde oder Stelle, für die der Verband oder sonstige Zusammenschluß, der Betrieb oder das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt; für die im Brand- und Katastrophenschutz und im Rettungsdienst durchzuführenden Verpflichtungen sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Betriebe mit Werkfeuerwehren und die freiwilligen Hilfsorganisationen zuständig, bei denen die betreffende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist,

3. im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 3 die Behörde oder Stelle, von der der Sachverständige öffentlich bestellt worden ist (Bayerische Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz (AVVerpflG) § 1).

Geheimhaltungspflicht

Die Geheimhaltungspflicht ehrenamtlich tätiger Personen besteht auch dann, wenn sie sich der Hilfe Dritter bedienen, etwa von Schreibkräften außerhalb der Verwaltung.<ref>Bauer/ Böhle/ Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, RdNr. 11 zu Art 20 GO mit weiteren Ausführungen</ref>

Tätigkeit für Fraktion

Fraktionen als Gliederungen des Gemeinderats und damit als Bestandteil des gemeindlichen Organisationsgefüges fallen unter den Begriff der öffentlichen Verwaltung<ref>Bauer/ Böhle/ Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, a. a. O.</ref>. Für die Verpflichtung zur Verschwiegenheit von Mitarbeitern einer Fraktion ist die Fraktion zuständig. Die Fraktion hat Nichtmitglieder auszuschließen, soweit in einer Sitzung geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten behandelt werden<ref>Bauer/ Böhle/ Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, a. a. O.</ref>

Normen

Siehe auch

Fußnoten

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