Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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====Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art9 Art. 9 KAG]====
 
====Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art9 Art. 9 KAG]====
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====Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung====
 
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====Lasten und Ausgaben====
 
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* [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=33&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt81&st=null Art. 81 GO]
 
* [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=33&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt81&st=null Art. 81 GO]
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====Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze====
 
====Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze====
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BauOBY2007pArt47 Art. 47 BayBO]
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BauOBY2007pArt47 Art. 47 BayBO]
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====Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG====
 
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====[[Konzessionsvertrag|Konzessionsverträge]]====
 
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==Normen==
 
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Version vom 17. Januar 2015, 09:40 Uhr

Die Stadt kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:

Kommunalabgaben

Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide Kommunalabgaben über Gemeindesteuern, Beiträge und Gebühren erheben. Diese setzen eine wirksame Abgabensatzung voraus.

Steuereinnahmen

Der Stadt steht das Aufkommen folgender Steuern unmittelbar zu:

Realsteuern

Die von der Gemeine nach Art. 106 Abs. 6 GG erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die sog. Realsteuern

Gewerbesteuer
Grundsteuer

Sonstige Steuern

Den Gemeinden stehen nach Art. Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG Anteile an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer sowie den Gemeinschaftsteuern zu.

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
Anteil an der Umsatzsteuer von 2,2% (seit 1998)<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 20</ref>

Kommunaler Finanzausgleich

Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 106 Abs. 7 GG insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG). (Schlüsselzuweisung)

Kostenerstattung

Zuweisungen

Sonstige Einnahmen

Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse Art. 9 KAG

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Lasten und Ausgaben

Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze

Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG

Konzessionsverträge

Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung

Zinsen aus Kapitalvermögen

Sortierung nach Prioritäten

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Gewerbesteuer

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references />